Wir bieten
Ihnen zur Entlastung pflegender Angehöriger zusätzliche
Betreuungsleistungen
nach § 45b SGB XI an.

Information an Pflegebedürftige,
Angehörige und Betreuer
Bis zu 2.400 EUR pro Jahr zusätzlich für
Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz und
entsprechendem Hilfebedarf
Neben weiteren Leistungsverbesserungen
für pflegebedürftige Menschen (wir informieren Sie gerne)
kommen insbesondere Menschen mit einer so genannten
„eingeschränkten Alltagskompetenz“ in den Genuss von
zusätzlichen Betreuungsleistungen, wenn ein entsprechender
Hilfebedarf festgestellt wird. Weiter sind diese
Betreuungsleistungen nicht davon abhängig, dass eine
Pflegestufe vorliegt.
Wer kann diese Leistungen bekommen?
Anspruch auf die Leistungen nach § 45b
SGB XI haben pflegebedürftige Menschen der Pflegestufen 1, 2
und 3 sowie Personen, die einen Hilfebedarf im Bereich der
Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung haben, der
nicht das Ausmaß der Pflegestufe 1 erreicht, mit einem auf
Dauer bestehenden erheblichen Bedarf an allgemeiner
Beaufsichtigung und Betreuung.
Nach § 45a SGB XI gehören dazu oben
genannte Personen mit demenzbedingten Fähigkeitsstörungen,
geistigen Behinderungen oder psychischen Erkrankungen, bei
denen der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK)
im Rahmen der Begutachtung als Folge der Krankheit oder
Behinderung Auswirkungen auf die Aktivitäten des täglichen
Lebens festgestellt hat, die dauerhaft zu einer erheblichen
Einschränkung der Alltagskompetenz geführt haben.
Nach welchen Kriterien prüft die Pflegekasse den
Leistungsanspruch?
Die Pflegekasse entscheidet über den
Leistungsanspruch auf der Basis einer MDK-Begutachtung.
Diese kann nach Aktenlage oder vor Ort beim
pflegebedürftigen Menschen erfolgen. Im Wesentlichen wird
die Einschränkung der Alltagskompetenz geprüft. Für den MDK
ist die Alltagskompetenz dann erheblich eingeschränkt, wenn
mindestens in zwei der folgenden Bereiche, davon mindestens
einmal aus den Bereichen 1 bis 9,
dauerhafte und regelmäßige Funktionsstörungen
festgestellt worden sind (Grundbetrag bis zu 1.200 EUR
jährlich):
1.
unkontrolliertes Verlassen des Wohnbereiches
2.
Verkennen und Verursachen gefährdender Situationen
3.
unsachgemäßer Umgang mit gefährlichen Gegenständen oder
potenziell gefährdenden Substanzen
4.
tätlich oder verbal aggressives Verhalten in Verkennung der
Situation
5.
im situativen Kontext inadäquates Verhalten
6.
Unfähigkeit, die eigenen körperlichen und seelischen Gefühle
oder Bedürfnisse wahrzunehmen
7.
Unfähigkeit zu einer erforderlichen Kooperation bei
therapeutischen oder schützenden Maßnahmen als Folge einer
therapieresistenten Depression oder Angststörung
8.
Störungen der höheren Hirnfunktionen (Beeinträchtigung des
Gedächtnisses, herabgesetztes Urteilsvermögen), die zu
Problemen bei der Bewältigung von sozialen Alltagsleistungen
geführt haben
9.
Störungen des Tag-/Nachtrhythmus
10.
Unfähigkeit, eigenständig den Tagesablauf zu planen und zu
strukturieren
11.
Verkennen von Alltagssituationen und inadäquates Reagieren
in Alltagssituationen
12.
ausgeprägtes labiles oder unkontrolliert emotionales
Verhalten
13.
zeitlich überwiegende Niedergeschlagenheit, Verzagtheit,
Hilflosigkeit oder Hoffnungslosigkeit aufgrund einer
therapieresistenten Depression.
Um Leistungen bis zu 2.400 EUR jährlich
in Anspruch nehmen zu können (erhöhter Betrag), muss
zusätzlich eine weitere der oben aufgeführten
Einschränkungen aus den Bereichen 1, 2, 3, 4, 5, 9 oder 11
vorliegen.
Wenn Sie der Auffassung sind, dass diese
Kriterien vorliegen könnten, sollten die neuen Leistungen
beantragt werden. Hierfür stellen wir den beigefügten
Musterantrag zur Verfügung. Zu Ihrer näheren Information
über die Voraussetzungen, die vorliegen müssen, um die
Leistungen zu erhalten, stellen wir Ihnen bei Interesse
gerne die diesbezügliche Richtlinie der Pflegekassen zur
Verfügung. Dort finden Sie auch Fallbeispiele, unter welchen
Voraussetzungen die vorgenannten Kriterien zutreffen können.
Wie kommen Sie in den Genuss der Leistungen?
Mit Hilfe des in der Anlage beigefügten
Musterschreibens stellen Sie einen Antrag bei Ihrer
Pflegekasse. Bitte beachten Sie, dass die Leistungen nach
Bescheid rückwirkend erst ab Antragstellung gewährt werden,
es empfiehlt sich also eine schnellstmögliche
Antragstellung. Sofern Sie bereits die Leistungen des
Grundbetrages beziehen empfehlen wir Ihnen nach Prüfung der
einzelnen Kriterien eine erneute Prüfung durch den
Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) zu veranlassen
um zu prüfen, ob Sie nicht auch Leistungen des erhöhten
Betrages in Anspruch nehmen können.
Welche Leistungen können Sie in Anspruch nehmen und an wen
geht das Geld?
Bis zu 1.200 EUR (Grundbetrag) bzw. sogar
2.400 EUR (erhöhter Betrag) pro Jahr kann ein Versicherter,
wenn der Antrag gem. § 45b Abs. 1 SGB XI positiv beschieden
wurde, in Anspruch nehmen. Diese Leistungen können in der
ambulanten Pflege, im Rahmen der Tages-, Nacht- sowie
Kurzzeitpflege – jedoch nur für qualitätsgesicherte
Betreuungsleistungen (keine Grundpflege oder Hauswirtschaft)
– in Anspruch genommen werden.
Die Leistungsansprüche sind auf das
Folgejahr – soweit nicht aufgebraucht – übertragbar. Im
Normalfall zahlt der pflegebedürftige Mensch die Leistung
zunächst selbst und bekommt dann den Betrag bis zu 1.200 EUR
bzw. 2.400 EUR von der Pflegekasse erstattet, wir können für
Sie die Abrechnung mit der Pflegekasse jedoch auch direkt
durchführen - Serviceleistung -, so das Sie nicht in
Vorleistung treten müssen.
Eine Auszahlung als Geldleistung ist
nicht möglich. Damit wollte der Gesetzgeber u.a.
sicherstellen, dass Leistungen aus der Sozialversicherung
nicht in die Schwarzarbeit fließen, sondern für reguläre
Beschäftigungsverhältnisse genutzt werden.
Welche konkreten Leistungen werden angeboten?
Bitte sprechen Sie uns direkt darauf an, welche
Leistungsangebote wir für Sie bereithalten,
wir informieren Sie gerne.
Tina
Freudenberger und das Team der Pflege GmbH
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